Unsere gemeinsame Klagsanstrengung

Ein vor kurzem rechtskräftig gewordenes Urteil des Handelsgerichts Wien gilt als Präzedenzfall im Bereich der fehlerhaften Anlageberatung bei Franken-Krediten und ist auf viele gleichgelagerte Fällen von Franken-Kreditnehmer anwendbar.

 

Wir wollen gleichgelagerten Fällen zur Durchsetzung verhelfen!


Es ist klar, dass die Schweiz den Franken nicht ewig stützen wird. Das könnte sogar noch vor der Rückzahlung Ihres Kredites passieren, dass die Schweizer Nationalbank den Franken nicht mehr stützt. Dann würden die Summe in Euro, die Sie zurückzahlen müssen, drastisch ansteigen. Ist Ihnen bewusst, dass Sie dadurch einen erheblichen finanziellen Nachteil erleiden würden? Wir empfehlen Ihnen jedenfalls, Ihren Fremdwährungskredit ehest möglich auf Euro zu konvertierten.“

Hat Ihr Anlageberater so oder ähnlich jemals zu Ihnen gesprochen?

 

Sind Sie von Ihrem Anlageberater so wie in diesem Beispiel (oder inhaltlich gleichlautend) darauf hingewiesen worden, dass

- bei einer Aufhebung der Stützung durch die Schweizer Nationalbank eine sprunghafte Kursverschlechterung drohe, und dass

- eine Beendigung der Stützung noch während der Laufzeit Ihres Fremdwährungskredites möglich sei und wie hoch das Risiko einer solchen einzuschätzen wäre, und

- hat er Ihnen geraten, aus diesen Gründen Ihren Fremdwährungskredit ehest möglich auf Euro umzustellen (zu konvertieren)?

 

Nein?

Dann haben Sie keine ausdrückliche Beratung erhalten!

 

Hat man Ihnen stattdessen nur ganz nebenbei geraten, Ihren Kredit von CHF auf Euro umzustellen (aus keinem besonderen Grund oder aus irgendwelchen allgemeinen Gründen)?

Oder wurde niemals über eine Konvertierung und das Franken-Risiko mit Ihnen gesprochen?

 

Willkommen im Club!

 

Beantworten Sie jetzt für sich selbst noch die folgende wichtige Frage: Was hätten Sie getan, wenn Sie ausdrücklich und rechtzeitig von Ihrem Anlageberater über die oben genannten Risiken ganz konkret aufgeklärt worden wären?

 

Hätten Sie sich dann dazu entschieden,

eine Konvertierung/Umstellung Ihres Kredites von CHF in Euro (oder in eine andere Währung) vornehmen zu lassen?

 

Dann sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen!


Erinnern Sie sich an Ihre Situation, sehen Sie Ihre Unterlagen durch

Sie haben mit einem Finanzdienstleister oder einem Finanz-Anlageberater (Versicherung, Bank, Pensionskasse usw) einen Beratungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen Sie laufend betreut wurden oder werden.

 

Sie haben im Zuge der Beratung einen Kredit vor dem 15.01.2015 aufgenommen, dessen Rückzahlung nach dem 15.01.2015 in Schweizer Franken (CHF) zu erfolgen hatte? Zum Beispiel: Sie schlossen 2007 einen Kreditvertrag ab, und mussten (bis zum) März 2016 ratenweise oder endfällig alles auf einmal zurückzahlen.

 

Ihr Berater hat eine Fehlberatung begangen? Zum Beispiel: Vor oder auch nach dem 15.1.2015 wurden Sie von Ihrem Finanzanlageberater nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt, was passiert, wenn die Schweizer Zentralbank den CHF nicht mehr stützt, wie hoch das Risiko dafür ist, und was das für Sie zur Folge hat. 

Ausserdem wurde Ihnen vor oder auch nach dem 15.01.2015 von Ihrem Berater nicht ausdrücklich angeraten, Ihren Franken-Kredit ehest möglich in Euro (oder eine andere Währung) zu konvertieren?

 

Schlussendlich haben Sie viel mehr zurückgezahlt als ursprünglich berechnet, weil der Franken gestiegen ist?

Ihr finanzieller Anspruch

Das steht Ihnen womöglich zu: Die betragsmäßige Differenz in Euro, und zwar zwischen dem Betrag, den Sie zurück zu zahlen hatten/haben und dem Betrag, den Sie gezahlt hätten, wenn Sie Ihren Kredit rechtzeitig auf Euro umgestellt worden wäre.

Dies gilt umgekehrt auch bei Veranlagungen: Hier steht Ihnen die Differenz zu zwischen dem Euro-Betrag, den Sie erhalten haben und jenem Euro-Betrag, den Sie erhalten hätten, wenn Sie Ihr Anlageprodukt rechtzeitig von CHF auf Euro umgestellt hätten.

Achtung!

Auch in ähnlich gelagerten Fällen bestehen Möglichkeiten!

Ihr Fall ist in manchem ähnlich zu den Beschreibungen auf dieser Seite, aber eben nicht ganz ident? Zum Beispiel haben Sie Ihr Franken-Kredit vor dem 15.01.2015 abgeschlossen, er wird aber erst nach dem 15.01.2018 zur Rückzahlung fällig? 

Dann sollten Sie trotzdem mit uns Kontakt aufnehmen! 

 

Der besagte Rechtsanwalt wird Ihren Fall prüfen und Sie über mögliche Ansprüche aufklären! 


Rechtlicher Hintergrund

Anlageberater sind verpflichtet, Anleger darüber aufzuklären, dass der Kursstützung durch die Schweizer Nationalbank (SNB) ein Risiko immanent war. Auch wenn Anleger unabhängig davon zwar Vorkenntnisse in Bezug auf Finanzveranlagungen haben, wodurch sie Kursentwicklungen verfolgen können und Veranlagungsentscheidungen selbst treffen können, müssen sie vom Anlageberater aufgeklärt werden über die spezifischen Risiken, die mit Kursstützungen der SNB verbunden waren.

 

Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Anleger (Sie) nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung über Umstände erwarten durfte.

Die Aufklärungspflicht eines Beraters reicht umso weiter, je höher die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr und je größer der mögliche Schaden einzuschätzen ist. Ein Berater musste wissen, dass eine Aufhebung der Stützung noch während der Kreditlaufzeit erfolgen könnte und dass in der Folge ein sprunghafter Kursverfall in Richtung einer Währungsparität von 1:1 zu erwarten ist. 

 

Die Unterlassung der gebotenen Aufklärung (also der spezifischen Aufklärung, nicht irgend einer allgemeinen Aufklärung) ist als grob fahrlässig einzuschätzen. Anlageberater haften nämlich als Fachmann nach § 1299 ABGB. Handeln Anlageberater nicht nach ihren (Fach-)Kenntnissen, dann begründet dies nicht bloß eine leichte Fahrlässigkeit. Somit kommt auch eine etwaige vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung zwischen Anlageberater und Anleger nicht zum tragen!

 

Es ist sehr einfach, das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Anlageberater sich tu einer Konvertierung seines Fremdwährungskredites in Euro entschieden hätte, denn für die Feststellung dieses hypothetischen Alternativverhaltens ist das Beweismaß herabgesetzt. 

 

Zur Verjährung ist es wichtig zu wissen, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem 15.01.2015 zu laufen begonnen hat, weil jeder Franken-Anleger erst infolge der Aufhebung der Stützung Kenntnis über die spezifischen damit verbundenen Risiken erhalten hat. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beginnt nämlich ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Kenntnis von seinem Schaden und dem Schädiger erlangt hat.